Registrierung

gemäß der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien

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ZWECK UND GRUNDLAGEN ZUR DATENERFASSUNG
§ 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2020 Verordnung der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19.Die Daten sind auf Verlangen der MA 15-Gesundheitsdienst der Stadt Wien an diese weiterzuleiten. Ihre personenbezogenen Daten werden gem. § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19 4Wochen nach ihrer Aufnahme gelöscht.
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